Wissenswertes

Download: Europäischer Unfallbericht

Wir beraten Sie gerne über Hauptuntersuchungen, Oldtimerbewertungen und Kaskoschäden für Versicherungen, Regulierung von Haftpflichtschäden, Beweissicherung, Ermittlung des Schadensumfanges, Schadenshöhe

Aus welchem Grund ist es sinnvoll, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen?

Bei einem nicht von Ihnen selber verschuldeten Verkehrsunfall gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, im Rahmen der Regulierung von Haftpflichtschäden einen Sachverständigen nach seiner Wahl zu beauftragen, die Beweissicherung und Ermittlung des Schadensumfanges und der Schadenshöhe zu ermitteln und zwar auch in dem Fall, in dem ohne seine Zustimmung bereits seitens der Versicherung ein Sachverständiger geschickt oder bestellt wurde. Laut BGH muss die Versicherung die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen in jedem Fall tragen. Ausgenommen sind Bagatellschäden, die weniger als 750 € betragen. Bitte beachten Sie gegebenenfalls die Bedingungen
der Kaskoversicherung.

Da das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen die vollständige Sicherung der Beweise zum Schaden bezüglich Umfang und Höhe ausweist, sichert es dem Geschädigten die Erstattung sämtlicher ihm zustehenden Schadensersatzansprüche.

Der Sachverständige ermittelt und beweist in seinem unabhängigen Gutachten die genaue Schadenshöhe, so dass eine präzise Kenntnis über den Unfallschaden vorliegt, bevor dieser gegebenenfalls beseitigt wird / werden kann.

Erst durch das Gutachten eines Sachverständigen kann belegt werden, ob und wie hoch eine Wertminderung zu berücksichtigen bzw. zu erstatten ist. Genau wie über Schadensart und -umfang wird bei Streitigkeiten häufig auch über den Schadenshergang eine Beweissicherung benötigt.

Allein aufgrund eines vorgelegten Schadensgutachtens kann der Geschädigte sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner erstatten lassen. Man bezeichnet dies als „fiktive Abrechnung“. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet zur Abrechnung des Unfallschadens für die Reparatur, die er in einer Fachwerkstatt ausführen lässt, die Reparaturkostenrech­nung vorzulegen (Urteil BGH vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92).

Um Ansprüche auf Ersatz für die Kosten von Mietwagen oder Nutzungsausfallent­schä­di­gung zu dokumentieren und nachzuweisen, können unfallbedingte Ausfallzei­ten des beschädigten Fahrzeuges vom Sachverständigen festgestellt werden.

Vorbehalte oder Einwände des Unfallgegners, wie beispielsweise „Altschäden“, „geringer Schaden“ etc. werden durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen widerlegt.

Mittels der Dokumentation kann bei einem späteren Verkauf des vormals verunfallten, inzwischen reparierten Fahrzeuges einem Interessenten auch der genaue Umfang des ursprünglichen Schadens anhand des Schadensgutachtens mit den dazugehörigen Lichtbildern offen gelegt werden. Es ist die Pflicht des Verkäufers, dem potenziellen Käufer den Unfall anzuzeigen.

Schalten Sie bei einem unverschuldeten Unfall zur optimalen, vollständig und schnellen Schadensregulierung in Ihrem eigenen Interesse immer einen unabhängigen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt ein.

Warum zusätzlich einen Rechtsanwalt einschalten?

Ein erfahrener Anwalt des Verkehrsrechts stellt sicher,

dass Ihnen Recht nicht nur theoretisch zusteht, sondern Sie es unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes auch im Rahmen optimaler Schadensabwicklung in vollem Umfang erhalten.

Bei einem unverschuldeten Unfall kostet das Einschalten eines Anwaltes nichts, den muss nämlich die gegnerische Versicherung bezahlen. Er berät Sie zur Art und Höhe Ihnen zustehender Schadensansprüche und vieles mehr.

Unser juristischer Kooperationspartner übernimmt für Sie beispielsweise den Schriftverkehr mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, verteidigt Sie gegen ungerechtfertigte Kürzung des Versicherers, kümmert sich gemeinsam mit uns um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, berät Sie bei der Auswahl eines geeigneten Unfallersatztarifes etc.

Laut Pressemel­dun­gen bekommt ein Geschädigter von den Versicherungen ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes nur durchschnittlich 80 Prozent der eigentlich berechtig­ten Ansprüche überwiesen.

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